Zum Inhalt springen

WER ERBT WIE VIEL?

Sonderregeln für Ehegatten

Nicht jede Erbin oder jeder Erbe erbt gleich viel. Auch hier macht das Gesetz klare Vorschriften. Insbesondere Ehegatten werden vom Gesetzgeber speziell behandelt. Die meisten Ehen sind im gesetzlichen Güterstand geschlossen worden, der so genannten Zugewinngemeinschaft. Für diesen Fall sieht der Anteil am Erbe für den überlebenden Ehegatten und seine Miterben erster bis dritter Ordnung wie auf der Grafik dargestellt aus.

Sofern die Ehegatten Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart haben, gelten wieder andere Regelungen.

Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte

  • neben Erben erster Ordnung ein Viertel (25%)
  • neben Erben zweiter Ordnung die Hälfte (50%)
  • neben Großeltern die Hälfte (50%) plus dem Anteil bereits verstorbener Erben dritter Ordnung
  • neben Erben vierter Ordnung den gesamten Nachlass (100%)

Gütertrennung

Im Ehestand der Gütertrennung erbt der Ehegatte

  • neben Erben erster Ordnung die Hälfte (50%) bei einem Kind, ein Drittel (33,3%) bei zwei Kindern, ein Viertel (25%) bei drei oder mehr Kindern
  • neben Erben zweiter Ordnung die Hälfte (50%)
  • neben Erben dritter Ordnung die Hälfte (50%) plus dem Anteil bereits verstorbener Erben dritter Ordnung
  • neben Erben vierter Ordnung den gesamten Nachlass (100%)

Die Erben der jeweiligen Ordnung müssen sich ihren Erbanteil untereinander aufteilen, also zum Beispiel halbieren oder dritteln.
Wenn ein Erbe verstorben ist, treten seine Kinder (die in der gleichen Erb-Ordnung stehen) an seine Stelle, also zum Beispiel erben die Enkel (1. Ordnung), wen ein Kind (ebenfalls 1. Ordnung) des Erblassers bereits verstorben ist.