MITTELBEWILLIGUNG
Die Stiftung mittendabei fördert nach ihrer Satzung sowohl gemeinnützige als auch mildtätige Zwecke nach den Paragrafen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 9, 10 und § 53 der Abgabenordnung.
Der Stiftungsvorstand berät Anträge an die Stiftung mittendabei jeweils am 1. Freitag eines Monats. Vor der Gewährung von Einzelhilfen für Menschen in wirtschaftlichen Notlagen wird die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers geprüft. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Hilfe auch inhaltlich genau nachvollzogen und geprüft, ob auch anderweitige Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen könnten.
Das Vorstandssekretariat informiert jeden Antragsteller über den Ausgang der Entscheidung. Jährlich wird in etwa einhundert Einzelfällen dem Wunsch der Antragsteller entsprochen.