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ERBSCHAFTSTEUER

Steuern zahlen wir bis zuletzt. Und so müssen Ihre Erben auch auf das ererbte Gut Steuern zahlen. Allerdings gibt es zum Teil großzügige Freibeträge, so dass kleinere Vermögen praktisch steuerfrei vererbt werden können.
Die persönlichen Freibeträge betragen für:

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 €
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel 200.000 €
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) 100.000 €
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) 20.000 €
Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) 20.000 €

Die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten.

Wer mehr als die genannten Beträge erbt, wird steuerpflichtig.
Es gibt drei Steuerklassen:

Klasse I:
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern, Großeltern
Klasse II:
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, geschiedene Partner, Schwiegerkinder, Schwiegereltern
Klasse III:
Nichtverwandte und Empfänger von Zweckzuwendungen

Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I.

bis Wert in Euro I II III
75.000 7% 15% 30%
300.000 11% 20% 30%
600.000 15% 25% 30%
6.000.000 19% 30% 30%
13.000.000 23% 35% 50%
26.000.000 27% 40% 50%
über 26.000.000 30% 43% 50%

Die Stiftung mittendabei ist als gemeinnützig anerkannt und von der Erbschaftsteuer vollständig befreit.

Stand 29.4.2020