ERBSCHAFTSTEUER
Steuern zahlen wir bis zuletzt. Und so müssen Ihre Erben auch auf das ererbte Gut Steuern zahlen. Allerdings gibt es zum Teil großzügige Freibeträge, so dass kleinere Vermögen praktisch steuerfrei vererbt werden können.
Die persönlichen Freibeträge betragen für:
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel | 200.000 € |
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € |
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) | 20.000 € |
Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) | 20.000 € |
Die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten.
Wer mehr als die genannten Beträge erbt, wird steuerpflichtig.
Es gibt drei Steuerklassen:
Klasse I:
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern, Großeltern
Klasse II:
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, geschiedene Partner, Schwiegerkinder, Schwiegereltern
Klasse III:
Nichtverwandte und Empfänger von Zweckzuwendungen
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I.
bis Wert in Euro | I | II | III |
75.000 | 7% | 15% | 30% |
300.000 | 11% | 20% | 30% |
600.000 | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Die Stiftung mittendabei ist als gemeinnützig anerkannt und von der Erbschaftsteuer vollständig befreit.
Stand 29.4.2020