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DAS TESTAMENT ABFASSEN

Ihr Testament ist eine der wichtigsten Urkunden, die Sie in Ihrem Leben verfassen. Niemand ist bei seiner eigenen Testamentseröffnung dabei und kann erklären, was er wie gemeint hat.

Handschriftliches Testament

Das handschriftliche Testament, das oft auch als privatschriftliches Testament bezeichnet wird, können Sie jederzeit und an jedem Ort schreiben.
Dieses Testament muss vom ersten bis letzten Buchstaben handschriftlich verfasst sein. Sie dürfen also keine Schreibmaschine und keinen Computer verwenden. Bei Ehegatten genügt es, wenn einer der beiden das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig schreibt.
Wer, gleich aus welchen Gründen, nicht schreiben kann, ist auf die Dienste eines Notars angewiesen.
Ihr Testament muss außerdem von Ihnen unterschrieben werden.
Am besten ist es, wenn Sie dabei den Vor- und Nachnamen schreiben, damit Verwechslungen ausgeschlossen sind. Wenn Sie nachträglich am Testament noch Text ergänzen, müssen Sie darunter nochmals unterschreiben. Ehegatten müssen beim gemeinsamen Testament gemeinsam unterschreiben. Derjenige, der das Testament geschrieben hat, sollte angeben, wann und wo er seine Unterschrift beigefügt hat.

Wichtig:
Geben Sie Datum und Ort der Niederschrift an. Und nummerieren Sie die Seiten, wenn Ihr Testament mehrere Seiten und Blätter umfasst.

Notarielle oder anwaltliche Beratung

Allerdings bergen auch einfache Testamente und insbesondere Ehegattentestamente schon manchen Fallstrick, so dass eine fachliche Beratung häufig sinnvoll ist, damit Ihr Nachlass wunschgemäß seinen Empfänger findet.
Sie können auch bei einem Fachanwalt ein Testament erstellen lassen und dieses bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen.
Die Beratung und Niederschrift bietet die Gewähr, dass Ihr letzter Wille unmissverständlich und klar formuliert wird, so dass Ihre Vorstellungen genau umgesetzt werden können.

Gebühren

Für die notarielle Beurkundung müssen Sie Gebühren bezahlen. Deren Höhe richtet sich nach dem aktuellen Wert der zu vererbenden Summe.
Insbesondere bei zu vererbenden Immobilien kommen schnell größere Werte zusammen. Und bei Ehegatten fällt die doppelte Gebühr an.
Ihr Anwalt berät Sie!