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ERBFOLGE

Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu verfassen. Vielen Menschen genügt die so genannte gesetzliche Erbfolge, um ihren Nachlass zur Zufriedenheit zu regeln. Denn die gesetzliche Erbfolge regelt, dass niemand ohne Erben sterben kann. Sie unterscheidet dabei zwischen Ehegatten sowie Erben erster, zweiter und dritter Ordnung. Wie die Erbfolge konkret aussieht zeigt am besten die folgende Grafik.

In der gesetzlichen Erbfolge werden neben dem Ehegatten ausschließlich Eltern und Kinder, jeweils mit deren Kindern und die Großeltern, bedacht. Das bedeutet aber, dass viele Menschen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

AUSGESCHLOSSEN SIND ZUM BEISPIEL

  • Stief- und Pflegekinder, auch wenn sie jahrzehntelang im gleichen Haushalt gelebt haben und Sie sie groß gezogen haben
  • Menschen, die Sie betreut und gepflegt haben sowie Freunde und Bekannte
  • gemeinnützige Organisationen, die Ihnen viel bedeuten
  • nichteheliche Lebenspartner
  • Wenn kein Ehepartner und keine Erben erster, zweiter, dritter oder weiterer Ordnungen vorhanden sind, erbt der Staat automatisch den Nachlass

Wichtiger Hinweis: Erben Kinder mit Behinderungen, die in einer Einrichtung leben, so erfolgt ein Rückgriff des Staates auf das geerbte Vermögen. Ein "Behindertentestament" stellt sicher, dass Kinder mit Behinderungen in den Genuss ihres Erbes kommen können. Umfangreiche Hinweise zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.  Die Broschüren "Vererben zugunsten behinderter Menschen" und "Der Erbfall - was ist zu tun?" des bvkm stellen auch wir Ihnen gern zur Verfügung.